Full text: Theoretische Grundlagen und Ausführungsbestimmungen (1)

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sr Meeresfläche 
Addition oder 
.ehr jede dieser 
Lden Fixpunkte 
e mit gleichen 
ben Festpunkte 
lifferenz zweier 
n Nivellements 
e mit den End- 
de war. 
nischen Coten 
finem anderen, 
ht kommenden 
haben dieselbe 
r dynamischer 
en Unterschied 
In nicht allzuferner Zeit ist aber zu erhoffen, dass man imstande sein wird, in entsprechend raseher 
Weise die wahren Werte von g direct, oder auch nur das Verhältnis von g zu irgend einem bestimmten, 
vorher bekannten Werte der einer benachbarten Station entspricht, zu ermitteln, in welch’ 
letzterem Falle 10 bis 20 solche über die österreichisch-ungarische Monarchie entsprechend vertheilte 
Stationen genügen würden, um die wahren Werte von g allerorts mit der wünschenswerten Genauigkeit 
zu erlangen. 
Gelingt dies aber, dann würde sich das oben besprochene Verhältnis sofort zu Ungunsten der ortho- 
metrischen Correctionen verändern und man wäre imstande, auch die dynamischen Correctionen mit der 
entsprechenden Genauigkeit zu ermitteln und so zu vollkommen ein wurfsfreien, dynamischen Coten 
(Arbeitshöhen) zu gelangen, während mit Beziehung auf die orthometrisehen Correctionen wie leicht zu 
überblicken, nur wenig gewonnen wäre, da dann g, f As in seinem Argumente H B zweifellos unsicher 
’ 2 
wird, und dieser unsichere Wert überdies nur wieder auf unsicherem Wege abzuleiten bleibt. 
Die Zukunft gehört daher den dynamischen Coten (Arbeitshöhen). 
Man wird sich deshalb wahrscheinlich bei der Veröffentlichung der Desultate der geometrischen 
Nivellements nach der, einem späteren Zeitpunkte vorbehaltenen definitiven Ausgleichung, für die 
Eeduction der unmittelbaren Ergebnisse der geometrischen Nivellements, sowohl in orthometrische, als 
auch in dynamische Coten, entscheiden müssen. In anderen Staaten hat man sich in dieser Weise bereits 
entschieden. 
s geometrische 
dürfnissen der 
erden können, 
entsprechend 
i ihren Werten 
ingsformel für 
ben als relativ 
•thometrischen 
n Glieder, der 
■ dynamischen 
3. Grundlegende Bestimmungen. 
Schon die erste allgemeine Conferenz der Begierungs-Commissäre für die mitteleuropäische Grad 
messung im Jahre 1864 hat es als wichtig erkannt, dass in allen bei dieser Gradmessung betheiligten 
Ländern, neben den trigonometrischen Höhenbestimmungen präcise geometrische Nivellements — 
Nivellements erster Ordnung — ausgeführt werden, welche die Meeresspiegel an den Küsten Europas 
verbinden und in allen Ländern unseres Continents, eine große Zahl von dauerhaften, genau einnivel 
lierten Marken als Grundlagen für anderweitige Höhenmessungen bestimmen sollen. 
Von der zweiten allgemeinen Conferenz (1867) wurde dieser Beschluss neuerdings bestätigt und für 
die Durchführung dieser geometrischen Nivellements die nachfolgenden Anträge mit großer Majorität 
angenommen. 4 ) 
„1. Die in mehreren Ländern, namentlich in der Schweiz, Mecklenburg, Sachsen, Hessen aus- 
„geführten Nivellements haben so günstige Resultate geliefert, dass die Conferenz ihren vor drei 
„Jahren gefassten Beschluss wiederholt, die geometrischen Nivellements mit Anwendung der Ope- 
„rations-Methode aus der Mitte auf das dringendste zu empfehlen und dieselben namentlich für die 
„Verbindung der verschiedenen Meere für unentbehrlich zu erklären. 
„2. Die bei dieser Operation verwendeten Latten sollen nicht nur auf ihre Theilungsfehler 
„untersucht, sondern es sollen auch entweder ihre absoluten Correctionen oder wenigstens ihre 
„ Gleichungen genau ermittelt werden. 
4 ) Protokolle der Verhandlungen der zweiten allgemeinen Conferenz der mitteleuropäischen, respective europäischen Gradmessung, abge 
halten vom 30. September bis 7. October 1867 in Berlin. 7. Sitzung, verhandelt am 7. October, pag. 27.
	        
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