Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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4. Bei der Ausmessung von Eigenthumsgrenzen sind die betreffenden 
Grundeigenthümer zuzuziehen. 
5. Zugleich sind bei der Feldvergleichung Name, Vornamen, Stand, 
Wohnort und Hausnummer der gegenwärtigen Eigenthümer der einzelnen 
Grundstücke, die Benennungen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen oder 
einzelnen Grundstücke, die gegenwärtige Kulturart (§. 28.) und die sonstigen 
in den §§. 57. bis 65. und 71. bis 75. bezeichneten Nachrichten zu ermitteln. 
6. Zur sachgemäßen Aussührung dieser Arbeiten sind die Vorrisse 
und Verzeichnisse, welche in §§. 43. 44. und 45. zum Gebrauche bei Neu 
messungen vorgeschrieben sind, soweit nöthig auch hier, und zwar vor dem 
Beginne der Feldvergleichung, zu beschaffen und bei letzterer ebenso wie die 
nach §. 170. anzufertigenden Auszüge zu benutzen (8- 56.). 
§. 172. 
1. Bei den erforderlichen Ergänzungsmessungen (§. 171.) sind nach 
Anleitung der Vorschriften in den §§. 76. und 77. die Messungslinien stets 
so zu wählen, daß sie von einem in dem Ergänzungsriß bezw. der Karte, 
nach welcher letzterer gefertigt worden, vorfindlichen festen Punkte aus 
gehend, sich mindestens noch an einen anderen solchen Punkt anschließen 
bezw. auf demselben endigen und die ganze Länge der betreffenden Linie im 
Felde gemessen wird. 
2. In die solchergestalt ihrer Lage nach festgelegten Linien können 
dann nach Erfordern weitere Messungslinien eingebunden werden. 
3. Bei Auswahl der Messungslinien ist zugleich darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß dieselben geeignet sind, um aus der Vergleichung der gemessenen 
Länge derselben mit den Dimensionen der Karte in Verbindung mit den 
Prüsungslinien (§. 16g.) einen zuverlässigen Anhalt für die Feststellung des 
gegenwärtigen Maßstabes der letzteren behufs der Flächeninhaltsberechnung 
(Anl. B. zu §§. 178. und 193.) zu gewinnen, wobei es namentlich darauf 
ankommt, die fragliche Vergleichung mit Benutzung möglichst langer, nicht 
unterbrochener Linien bewirken 311 können. 
4. Bei der Messung selbst finden die Vorschriften der §§, go. bis 82. 
entsprechende Anwendung. Das Messen gekrümmter Linien entlang den 
krummen Grenzen von Grundstücken, um mittels der ersteren Einzelbestim 
mungen zu machen, ist nicht gestattet. 
5. Die Anwendung eines Winkelmeßinstrumentes findet bei den Er- 
gänzungsmessungen in der Regel nicht statt. 
6. Trigonometrische Punkte, welche durch vorhandene ältere Triangu 
lationen festgelegt oder welche behufs der Neumessung benachbarter Gemar 
kungen oder Distrikte (Anw. IX., §§. 5. bis 23.) bestimmt worden sind und 
in den der Feldvergleichung unterliegenden bezw. auf der vorhandenen Karte 
dargestellten Grundstückskomplex fallen, sind unter Anwendung möglichst 
zahlreicher Messungsproben stets mit aufzumessen (§. 57. zu i.), um danach 
insbesondere die spätere Benutzung der herzustellenden Gemarkungskarten 
durch Zusammentragung derselben zu topographischen Uebersichtskarten re. 
zu ermöglichen. (Vergl. auch §. 177. Nr. 2.)
	        
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