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4. Bei der Ausmessung von Eigenthumsgrenzen sind die betreffenden
Grundeigenthümer zuzuziehen.
5. Zugleich sind bei der Feldvergleichung Name, Vornamen, Stand,
Wohnort und Hausnummer der gegenwärtigen Eigenthümer der einzelnen
Grundstücke, die Benennungen der Distrikte, Gewannen, Feldlagen oder
einzelnen Grundstücke, die gegenwärtige Kulturart (§. 28.) und die sonstigen
in den §§. 57. bis 65. und 71. bis 75. bezeichneten Nachrichten zu ermitteln.
6. Zur sachgemäßen Aussührung dieser Arbeiten sind die Vorrisse
und Verzeichnisse, welche in §§. 43. 44. und 45. zum Gebrauche bei Neu
messungen vorgeschrieben sind, soweit nöthig auch hier, und zwar vor dem
Beginne der Feldvergleichung, zu beschaffen und bei letzterer ebenso wie die
nach §. 170. anzufertigenden Auszüge zu benutzen (8- 56.).
§. 172.
1. Bei den erforderlichen Ergänzungsmessungen (§. 171.) sind nach
Anleitung der Vorschriften in den §§. 76. und 77. die Messungslinien stets
so zu wählen, daß sie von einem in dem Ergänzungsriß bezw. der Karte,
nach welcher letzterer gefertigt worden, vorfindlichen festen Punkte aus
gehend, sich mindestens noch an einen anderen solchen Punkt anschließen
bezw. auf demselben endigen und die ganze Länge der betreffenden Linie im
Felde gemessen wird.
2. In die solchergestalt ihrer Lage nach festgelegten Linien können
dann nach Erfordern weitere Messungslinien eingebunden werden.
3. Bei Auswahl der Messungslinien ist zugleich darauf Rücksicht zu
nehmen, daß dieselben geeignet sind, um aus der Vergleichung der gemessenen
Länge derselben mit den Dimensionen der Karte in Verbindung mit den
Prüsungslinien (§. 16g.) einen zuverlässigen Anhalt für die Feststellung des
gegenwärtigen Maßstabes der letzteren behufs der Flächeninhaltsberechnung
(Anl. B. zu §§. 178. und 193.) zu gewinnen, wobei es namentlich darauf
ankommt, die fragliche Vergleichung mit Benutzung möglichst langer, nicht
unterbrochener Linien bewirken 311 können.
4. Bei der Messung selbst finden die Vorschriften der §§, go. bis 82.
entsprechende Anwendung. Das Messen gekrümmter Linien entlang den
krummen Grenzen von Grundstücken, um mittels der ersteren Einzelbestim
mungen zu machen, ist nicht gestattet.
5. Die Anwendung eines Winkelmeßinstrumentes findet bei den Er-
gänzungsmessungen in der Regel nicht statt.
6. Trigonometrische Punkte, welche durch vorhandene ältere Triangu
lationen festgelegt oder welche behufs der Neumessung benachbarter Gemar
kungen oder Distrikte (Anw. IX., §§. 5. bis 23.) bestimmt worden sind und
in den der Feldvergleichung unterliegenden bezw. auf der vorhandenen Karte
dargestellten Grundstückskomplex fallen, sind unter Anwendung möglichst
zahlreicher Messungsproben stets mit aufzumessen (§. 57. zu i.), um danach
insbesondere die spätere Benutzung der herzustellenden Gemarkungskarten
durch Zusammentragung derselben zu topographischen Uebersichtskarten re.
zu ermöglichen. (Vergl. auch §. 177. Nr. 2.)