Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

5 2 — 
betreffenden Kleinpunkte berechneten Koordinaten ohne Anstand und sachgemäß 
bewirkt werden kann. 
2. Bei Grenzflüssen, Meereseinschnitten (Föhrden) u. dgl. nt., deren Mitte 
die Grenze des Gemeindebezirks re. bezw. der Gemarkung bildet ($. 38. Nr. 5. 
und §. 49.), wird die Mittellinie gemäß §. 107. Nr. 1. ermittelt. 
3. Bei Flüssen voll sehr erheblicher Breite saun — worüber bei Fest 
stellung des Kostenanschlages (§. 5.) Bestimmung getroffen wird — hi den 
Fällen, wenn nicht die beiderseitigen Gemarkungen gleichzeitig zur Nen- 
nlessung gelangen, die Uferaufnahme auf das User der zunächst der Nen- 
messung unterliegendell Gemarkung beschränkt uub die Bestinllnung der 
Mittellillie und der Koordinaten ihrer Brechungspunkte vorläufig nach den 
Anhaltspunkten bewirkt werden, welche die vorhandenen Gemarkungs- oder 
Strom- oder sonstigen Karten darbieten. Wenn alsdann später die Neu- 
messung der anderseitigen Gemarkung ebenfalls erfolgt, so ist aus beideli 
Neumessungen nachträglich die Mittellinie genauer zu bestimmen uub in die 
Bücher uub Karten der erstgemessenen Gemarkung tut Fortschreibuugswege zu 
übertragen. 
v. Die Anwendung der Boussole uub des Meßtisches. 
§. 84. 
1. Die Anwendung der Bvllssole bei der Stückvermessung ist nur bei 
der Aufnahme umfangreicher Waldungen uub auch hierbei nur iu möglichst 
beschränktem Umfange, insbesondere zur Aufnahme von Forstwirthschafts 
grenzen, Holzabfuhrwegen, Wasserläufen u. dgl. m., niemals aber zur Auf- 
nahme von Eigenthumsgrenzen gestattet.') 
2. Die Strecken der Bonssolenzüge müssen rnöglichst gleich lind iu der 
Negel nicht über loo'" lang genonnnen werden.') 
3. Die Bussolenzüge lnüssen von Punkten des trigonolnetrischelr, des 
polygonometrischen oder des Messungsliniennetzes bezw. von bereits festgelegten 
Boussolenpunkten ausgeheil uub auf ebensolchen Punkten cuben. 
4. Sowohl auf dem Anfangs-, als auch auf dem Endpunkte eines jeden 
Boussolenzuges ist bei der Beobachtung der Bonssolenazimuthe der Strecken 
zugleich das Boussolenazimuth einer anschließenden trigonometrischen Nichtung, 
einer Linie des polygonometrischen Netzes oder einer Messungslinie mit 31t 
beobachten. (Vergl. Anw. IX. §, 53.) 
5. Die Brechungspunkte der Bonssolenzüge, welche zu den Kleinpirnkten 
gezählt und für welche wie für diese rechtwinklige Koordinaten berechnet 
werden (Anw. IX. §. 53.), sind wie Kleinpunkte (§§. 78. 79.) unterirdisch 
zu vermarktn. 
6. Eine andere Art der Anwendung der Bonssole, sowie die Anwendung 
des Meßtisches ist unbedingt untersagt. 
*) Die Messung von Boussolenzügen gehört nicht zu dem Arbeitsstadium der polygvno- 
metrischen Arbeiten, sondern bildet einen Theil der Stückvermessung. 
*) Es genügt eine einmalige Messung der Strecken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.