Die »Otto von Gruber-Auszeichnung«
Der Direktions-Ausschuf der Stiftung »LT.C.-Fonds«, eingesetzt am 26. September 1961 von Dr. Ir. W.
Schermerhorn, hat die Stiftung eines für die Zuerkennung einer Auszeichnung notwendigen Fonds beschlos-
sen. Diese Auszeichnung wird zu Ehren der von Otto von Gruber der Photogrammetrie geleisteten Dienste und
als Zeichen der Dankbarkeit des Stifters des »LT.C.-Fonds« »Otto von Gruber-Auszeichnung« genannt. Sie
soll alle vier Jahre einmal zuerkannt werden und aus einer Goldmedaille und einem Geldbetrag von hóchstens
500 hollandischen Gulden bestehen.
Für die Zuerkennung der »Otto von Gruber-Auszeichnung« sind die nachfolgenden Statuten
maßgebend, die vom DirecktionsausschuB des »International Training Centre for Aerial Survey« (LT.C.) und
vom Vorstand der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie (I.G.P.) genehmigt wurden.
STATUTEN
Art. ]
Der Empfànger der »Otto von Gruber-Auszeichnung« muf folgende Bedingungen erfüllen:
a) er muß innerhalb der vier dem Kongreß, an dem die Auszeichnung verliehen wird, unmittelbar
vorangegangenen Jahre eine Publikation geschrieben haben, die von Außerordentlichem Wert für die
Entwicklung der Photogrammetrie oder der Photointerpretation ist und die vom Preisgericht als beste unter
den ihm unterbreiteten Arbeiten beurteilt wird;
b) er soll im Verlauf der 12 dem Kongreß vorangegangenen Jahre einen der nachfolgend gekennzeichneten
Ausweise erworben haben:
l. Diplom einer anerkannten Hochschule mit hauptsachlichem Lehrfach Photogrammetrie oder
Photointerpretation; : -
2. Diplom in anderen Lehrfachern einer anerkannten Universitat oder einer gleichwertigen Hochschule,
in Verbindung mit einer erfolgreichen Erganzungsausbildung in Photogrammetrie oder Photointerpretation
an einer anerkannten Hochschule oder hóheren technischen Lehranstalt;
3. Akademisches Diplom des »International Training Centre for Aerial Survey« (LT.C.) in Delft.
Art. 2
Dem Preisgericht ist freigestellt, die Auszeichnung einem Artikelverfasser zuzusprechen, der sich nicht um die
Auszeichnung beworben hat, dessen Veröffentlichung aber alle anderen Auszeichnungsbedingungen erfüllt.
Außerdem ist das Preisgericht frei, keine Auszeichnung zuzusprechen, wenn es urteilt, keine der Kandidaturen
sei genügend verdienstvoll. Es kann auch an einem Kongreß höchstens zwei Auszeichnungen zusprechen, wenn
es findet, zwei Bewerbungen seien von gleichem hohem Wert, vorausgesetzt immer, daß über die vergangenen
Jahre gesehen nicht mehr Auszeichnungen vergeben werden als Kongresse stattfanden.
Art. 3
Die Interessenten für die Auszeichnung müssen ihre Bewerbung dem Direktionsausschuß mitteilen und ihre
Arbeit in fünf Exemplaren mindestens sechs Monate vor dem Kongreß dem Prasidenten der LG.P.
unterbreiten. Der Artikel kann in irgendeiner Sprache geschrieben sein, vorausgesetzt, da er, wenn nicht in
einer der offiziellen Sprachen der I.G.P. verfafit (gegenwartig franzôsisch, englisch und deutsch), in eine dieser
drei Sprachen übersetzt worden ist, bevor er dem Prasidenten der 1.G.P. unterbreitet wird, und dies konstenfrei
fur die LG.P.
Art. 4
Der Entscheid des Preisgerichtes ist unanfechtbar.
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