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p 11.637
Das Bier Nr. 2, sonst von gleicher Farbe und sehr ähnlichem
Geschmack, zeigte entkohlensäuert bei 14° R. am Saccharimeter
= 3.850 Grade = m,
im gekochten Zustande = 5.325 „ = n,
woraus die Attenuations-Differenz 1.475 Grade = n—m
und es berechnet sich darnach
der Extractgehalt der Würze p = 11.666 pCt.,
die scheinbare Attenuation p—m = 7.816 Grade
der Vergährungsgrad = = 0.669.
11.666
Folglich ist offenbar das Bier Nr. 2 unter sonst gleichen
Umständen besser vergohren, mithin älter. Die Differenz des
Alters in einem gewissen Zeitmaasse, z. B. in Tagen anzugeben,
ist aber unmöglich; es lassen sich darüber blos relative, aber
keine absolute Bestimmungen machen.
Umriss zu einer allgemeinen Brau-und Schankordnung.
Eine Brau- und Schankordnung soll die Beziehungen
zwischen dem Brauer und Schankwirt h e, dann zwischen bei
den und dem Publicum regeln und feststellen.
Die Brauordnung hat sich blos auf die Biererzeugung
in der Brauerei und auf den Bierausstoss aus derselben, die
Schankordnung aber auf den Bezug des Biers aus der
Brauerei und auf den Bierausschank im Kleinen unmittelbar an
die Consumenten zu beziehen.
In Betreff der Biererzeugung wäre vorzüglich ein Minimum
der zur Erzeugung der landesgesetzlichen Maasseinheit
des Biers gebrauchten Schüttung festzustellen, um dem Publi
cum gegenüber eine entsprechende Qualität des Biers zu verbür
gen; da aber Gerstenmalz, andere gemalzte und rohe Getreide
arten, so wie Kartoffel-Stärkmehl zur Biererzeugung verwendet
werden können, so genügt die Feststellung einer Schüttung (wie
z. B. in Baiern und Sachsen) nicht mehr, sondern es ist weit
sicherer und richtiger, in diesem Anbetrachte die Extract-