Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

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— P ^ ^ -2o.3 — q g23 
p 11.637 
Das Bier Nr. 2, sonst von gleicher Farbe und sehr ähnlichem 
Geschmack, zeigte entkohlensäuert bei 14° R. am Saccharimeter 
= 3.850 Grade = m, 
im gekochten Zustande = 5.325 „ = n, 
woraus die Attenuations-Differenz 1.475 Grade = n—m 
und es berechnet sich darnach 
der Extractgehalt der Würze p = 11.666 pCt., 
die scheinbare Attenuation p—m = 7.816 Grade 
der Vergährungsgrad = = 0.669. 
11.666 
Folglich ist offenbar das Bier Nr. 2 unter sonst gleichen 
Umständen besser vergohren, mithin älter. Die Differenz des 
Alters in einem gewissen Zeitmaasse, z. B. in Tagen anzugeben, 
ist aber unmöglich; es lassen sich darüber blos relative, aber 
keine absolute Bestimmungen machen. 
Umriss zu einer allgemeinen Brau-und Schankordnung. 
Eine Brau- und Schankordnung soll die Beziehungen 
zwischen dem Brauer und Schankwirt h e, dann zwischen bei 
den und dem Publicum regeln und feststellen. 
Die Brauordnung hat sich blos auf die Biererzeugung 
in der Brauerei und auf den Bierausstoss aus derselben, die 
Schankordnung aber auf den Bezug des Biers aus der 
Brauerei und auf den Bierausschank im Kleinen unmittelbar an 
die Consumenten zu beziehen. 
In Betreff der Biererzeugung wäre vorzüglich ein Minimum 
der zur Erzeugung der landesgesetzlichen Maasseinheit 
des Biers gebrauchten Schüttung festzustellen, um dem Publi 
cum gegenüber eine entsprechende Qualität des Biers zu verbür 
gen; da aber Gerstenmalz, andere gemalzte und rohe Getreide 
arten, so wie Kartoffel-Stärkmehl zur Biererzeugung verwendet 
werden können, so genügt die Feststellung einer Schüttung (wie 
z. B. in Baiern und Sachsen) nicht mehr, sondern es ist weit 
sicherer und richtiger, in diesem Anbetrachte die Extract-
	        
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