Spezielle Regeln zu Muster 9. und 10.
1. Berechnung’ aus rechtwinkligen Koordinaten und
Messungszahlen.
a. Berechnung des Polygoninhaltes aus den Koordinaten
der Messungspunkte.
1.
Bei der Berechnung des Polygoninhaltes aus den Koordinaten
der Messungspunkte gilt als Regel, dass die in Betracht kommenden
Polygon- und Kleinpunkte mit den zugehörigen Ordinaten und Abscissen
in rechtläufiger Aufeinanderfolge (d. h. in der Richtung von Norden
über Osten, Süden, Westen) in die Spalten 3. bis 5. des Berechnungs
formulars nach Muster 10. eingetragen werden, wobei die Rechnung
selbst an jedem beliebigen Punkte des Polygons beginnen kann (vergl.
Regel 8-)- 1 )
2.
Die Eintragung der Vorzeichen der Koordinaten der Messungs
punkte in die Spalten 4. und 5. des Berechnungsformulars ist nur in
dem Falle erforderlich, wenn in einem und demselben Polygon die
Abscissen unter sich oder die Ordinaten unter sich verschiedene
Vorzeichen haben.
Die nach Art dekadischer Ergänzungen geschriebenen Koordinaten
zahlen (Anw. IX. §. 3.) werden in der Regel ganz wie gewöhnliche
positive Zahlen behandelt. Wenn aber für das Polygon, dessen In
halt berechnet werden soll, beiderlei Arten von Werthen — unter
den Ordinaten für sich oder unter den Abscissen für sich — je mit
einander vermischt vorkommen, was der Fall ist, wenn das zu be
rechnende Polygon von einer oder von beiden Koordinatenachsen
durchschnitten wird, so müssen entweder die in dekadischen Ergän
zungen ausgedrückten Werthe in die gewöhnliche Form negativer
Werthe umgesetzt, oder es muss allen Ordinaten bezw. allen Abscissen
eine konstante Zahl — am zweckmässigsten 10 oder eine Potenz
von 10 — additiv oder subtraktiv zugelegt und hierdurch die gleiche
Form für alle Ordinaten bezw. Abscissen hergestellt werden. Vergl.
auch Regel 3.
r) Vergleiche Gauss »Die Theilung der Grundstücke«. Berlin 1878- §• xi. und
§. 13. Seite 2,0.