Commission VI
Symposium held in Mainz, FR Germany, 22 - 25 September 1982
MO. GLICHKE.JI TIEN, STANDARDS VON
H-O.C H.S-C:H-.U-L.A U«S-B.I-L.D U.N:.[G-E.N VER S.C.HI E.D.E.N
S: T.A-A.T EN 2: ERFASSEN Q.D. E-R F E S T-
2 ULEGEN UND ANZUERKENNEN
Dr. Ludwig Gieseke
- 251 =
INTERNATIONAL SOCIETY FOR PHOTOGRAMMETRY AND REMOTE SENSING
ER
Bonn, FR Germany
A B.S,T-R.A/C. T
The practicability to recognise standards of tertiary education originat-
ing from different countries is treated. Some modes are outlined to over-
come obstacles within international cooperation. Standards of competence
are a most suitable means; they have been established for various fields
within the European Community.
Wirtschaftlich und kulturell verschiedenartige Staaten und Staatssysteme
haben in aller Regel unterschiedliche Bildungs-, insbesondere Hochschul-
systeme. Dies wird auch künftig so sein: Bildungssysteme sind Teil der
kulturellen Individualität der einzelnen Staaten, die nicht in Frage ge-
stellt werden kann. Bei fehlender Einheitlichkeit kommen zur Überbrückung
von Schwierigkeiten im internationalen Verkehr und in der internationalen
Kooperation verschiedene Möglichkeiten und Instrumente in Betracht.
1. Richtlinien, in denen die als Voraussetzung für die Aufnahme eines be-
stimmten Berufes erforderliche Ausbildung (insbesondere Hochschulausbildung)
beschrieben wird. Hauptbeispiel: Richtlinien der Europäischen Gemein-
schaften für bestimmte freie Berufe, verabschiedet für Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Rechtsanwälte.
Nicht verabschiedet für Architekten, Ingenieure, Apotheker, Wirtschafts-
prüfer, Steuerberater, Friseure. Die Beschreibungen der im einzelnen ge-
forderten Qualifikationen, die auf Einheitlichkeit hinauslaufen, sind meist
recht minutiós, wobei quantitative Anforderungen erhebliche Bedeutung haben.
Die Stagnation der Verhandlungen gerade bei den Richtlinien für Archi-
tekten und Ingenieure zeigt, daB es sich um ein sehr anspruchsvolles In-
strument handelt, dessen Anwendung leicht an wirtschaftlichen und berufs-
stándischen Interessen scheitern kann.
2. Allgemeine Konventionen über die akademische Anerkennung von Hochschul-
ausbildungen. Hauptbeispiele :
Europarats-Konvention von 1959,
UNESCO-Konvention von 1979 für die Europäische Region.
Die Konventionen begründen im wesentlichen eine Verpflichtung der Signa-
tarstaaten, die vorgelegten Nachweise über Ausbildungen im Ausland zu prüfen
und angemessen "akamedisch" anzuerkennen, was somit grundsátzlich keine
Bedeutung für einen Berufszugang hat. Das Prinzip "Gleichwertigkeit" ist
der Ausgangspunkt, insbesondere bei der Europarats-Konvention, die nur
für das Studium an Universitáten und anderen Einrichtungen mit Universitáts-
rang gilt.
Bibliographic quotation :
Gieseke, L. : Móglichkeiten, Standards von Hochschulausbildungen verschiedener Staaten
zu erfassen oder festzulegen oder anzuerkennen. In: Int. Archive of Photo-
grammetry, 2^- VI, pp 251-253, Mainz 1982