Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

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Schornsteinrohre in Aussenmauern miissen mit einer äusseren Wange von 
mindestens 1 Stein Stärke angelegt und ausserdem mit einer Luftschicht versehen 
werden. 
Schornsteine, welche unter oder über der Dachflüche in erheblicher Hóhe frei- 
stehen, sind mindestens von einer Lüngsseite mit 1 Stein starken Wangen zu versehen. 
p) Verblendmauerwerk ist stets gleichzeitig mit der Hintermauerung im Ver- 
bande auszuführen. 
Verblendsteine müssen in erster Linie wetterbestündig sein; weniger Gewicht 
ist auf durchweg scharfe Kanten und eine durchaus ebene Ansichtsflüche, sowie 
auf eine völlig gleichmässige Färbung zu legen. 
Die Verblendung ist tunlichst mit ganzen Steinen auszuführen und dabei 
gleichzeitig die volle Ausfugung vorzunehmen. 
Lager- und Stossfugen der Verblendung sollen sich nicht unter 10 mm Stärke 
erhalten. Zum Ausfugen ist, unter Ausschluss von Zement, nur Kalkmörtel, er- 
forderlichenfalls unter Zusatz von gutem Ziegelmehl, zu verwenden. 
q) Bei Anlage der Fensterbrüstungen ist auf Anordnung einer ausreichenden 
Entwüsserung zu rücksichtigen, auch muss, wenn die Fenstersohlbánke mit Zink 
abgedeckt werden sollen, der untere Rahmen der Fenster, ohne dass das Fenster- 
brett eine zu hohe Lage (móglichst nicht über 80 cm) erhält, soweit über die 
Hinterkante der Abwüsserung hervorragen, dass das Zinkblech sicher am Rahmen 
befestigt und bei Regen und Wind das Wasser nicht über den Rahmen fort ins 
Innere getrieben werden kann. 
Werden die Sohlbünke aus Haustein gefertigt, so müssen dieselben soweit 
hinter dem steinernen Falz des Fensters nach Innen fortreichen, dass der Fenster- 
rahmen auf der Sohlbank aufsteht; vergleiche im übrigen auch Titel IV, Stein- 
metzarbeiten, unter g. 
r) In Treppenháusern dürfen nur solehe Mauerabsütze vorkommen, welche 
unterhalb Podesten und Làufen endigen und von diesen überdeckt werden; ebenso 
sind daselbst hinderliche Vorsprünge (Wandpfeiler usw.) tunlichst zu vermeiden. 
s) Für Türóffaungen in Wünden von 25 cm Stärke und darunter sind stets 
Bohlenzargen, für solehe in Wünden von 38 cm Stürke und darüber aber in der 
Regel Kreuzholzzargen vorzusehen. 
Türdübel sollen nur dann in Wänden von 38 cm Stärke und darüber ange- 
wendet werden, wenn es. sich nicht um Räume handelt, bei denen auf eine leb- 
hafte Benutzung der Türen gerechnet werden muss. 
Soweit Türdübel hiernach überhaupt zur Anwendung kommen, müssen sie 
schwalbenschwanzförmig geschnitten sein und sorgfältig in die zu dem Zwecke ent- 
sprechend anzuhauenden Steine eingegipst, nicht bloss mit Kalkmörtel eingemauert 
werden. *) 
In den Kellergeschossen sind — abgesehen von den Öffnungen, welche durch 
*) Verfasser hält für zweckmässiger, die Türdübel rechteckig zu belassen und eine Ver- 
ankerung derselben mit dem Mauerwerk durch starkes Bandeisen zu bewirken. 
  
  
 
	        
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