Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

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Titel XI. Schlosserarbeiten. 
a) Eiserne Gitter zur Sicherung der Fenster usw. gegen Ein- und Ausbruch 
sind gleich bei Ausführung des umgebenden Mauerwerkes einzusetzen. 
b) Es ist vor Ausführung des Mauerwerkes festzustellen, in wie weit an den 
Fenstern usw, eiserne Läden, Jalousien u. dergl. angebracht werden sollen, auch 
ist über deren Konstruktion und die Art der Befestigung, sowie hinsichtlich der 
Breite des Fensteranschlages, der Lage des innern Fensterbogens usw. so frühzeitig 
Bestimmung zu treffen, dass spätere Änderungen am Mauerwerke möglichst ver- 
mieden werden. 
c) Alle Beschlagteile sind stets aufzuschrauben, nicht aufzunageln. 
Titel XII. Glaserarbeiten. 
a) Im Interesse der Herabminderung der Unterhaltungskosten sind die Fenster- 
bezw. Türflügel derart durch Sprossenwerk zu teilen, dass Scheiben von mehr als 
50 zu 70 cm, in grósster Abmessung, in der Regel vermieden werden. 
b) Für Scheiben bis zu einer Grósse 
von 30 zu 40 em genügt eine Stürke von 1,5 mm, 
von mehr als 30 zu 40 bis 40 zu 70 cm eine Stärke von 2 mm (Rheinisches 
4/, Glas) und 
von mehr als 40 zu 70 em bis 80 zu 100 cm eine Stärke von 2,5 bis 
3 mm (Rheinisches ¢/, Glas). 
Für noch grössere Scheiben, deren Verwendung zu beschränken ist, muss 
Doppelglas (Rheinisches 5/, Glas) von 3,5 mm Stärke, bezw. Spiegelglas, vorge- 
sehen werden. 
Die Verwendung von Spiegelscheiben zur Verglasung von Fenstern, Türen usw. 
bedarf in jedem Falle der besondern Genehmigung der Superrevisionsinstanz, 
  
  
c) Bei Oberlichtern ist auf eine môglichst zweckmässige Art der Verglasung 
Bedacht zu nehmen; vornehmlich muss für eine sachgemässe Ableitung des Schwitz- 
wassers Sorge getragen werden. Um die Bildung desselben tunlichst einzuschränken, 
ist durch Anordnung von entsprechenden Öffnungen, bezw. durch Erwärmung des 
Raumes zwischen dem äussern und innern Oberlichte dahin zu wirken, dass die 
Temperaturen auf der untern und obern Seite der Glasscheiben nicht zu erheblich 
voneinander abweichen. 
Titel XIIL  Anstreicher- und Tapeziererarbeiten. 
Billige Tapeten (bis zum Kaufpreise von höchstens 30 Pf. fiir die Rolle) be- 
dürfen keiner Unterklebung, sind vielmehr unmittelbar auf die Putzfläche zu kleben, 
nachdem dieselbe vorher gut geleimt ist. Bei allen teureren Tapeten ist stets eine 
Makulaturunterlage zu verwenden. An den Wänden oben und unten, sowie in 
allen Ecken und in Vorsprüngen sind Bandstreifen anzuleimen und mit Nägeln 
zu befestigen. 
Titel XV. Ofenarbeiten. 
a) Bei Bemessung der Grösse der Öfen nach Grundfläche und Höhe ist neben 
dem Rauminhalte der zu beheizenden Zimmer auch deren Lage (ob auf einer oder 
Opderbecke, Veranschlagen im Hochbau, 9 
  
  
 
	        
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