Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

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3. bei Bauten mit einer Anschlagssumme bis zu 100000 Mk. den 
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nicht überschreiten. 
Hierbei ist diejenige Summe als massgebend zu erachten, welche die Kosten 
der ganzen Bauanlage einschliesslich der zugehörigen Nebenbaulichkeiten, Ein- 
richtungsstücke usw. umfasst, während Grunderwerbskosten nicht mit zu berück- 
sichtigen sind. 
Allgemeines. 
a) Bei Treppen ist das Verhältnis zwischen Auftritt und Steigung der Stufen 
su zu bemessen, dass die doppelte Steigung unter Hinzurechnung des Auftrittes 
das Mass von 63 cm nicht übersteigt. Für wenig benutzte untergeordnete Treppen 
ist eine Steigung von hôchstens 19 cm, bei einem Auftritt von 25 cm, zulässig; 
für Treppen mit starkem Verkehr und für Haupttreppen empfiehlt sich eine Steigung 
von 16,5 cm bei rund 30 cm Auftritt. Steigungen von geringerer Höhe, bezw. 
Auftritte von grösserer Breite, sind nur für Treppen von mehr als 3 m Breite 
und sofern mehr als 15 Steigungen in einem Laufe ohne Podest angeordnet werden 
müssen, erforderlich. In solchen Fällen wird die Steigungshöhe etwa bis auf 
15 cm zu ermässigen, die Auftrittbreite etwa bis auf 33 cm zu erhöhen sein. Bei 
Freitreppen empfiehlt es sich ebenfalls, die letzterwähnten Masse einzuhalten. 
b) Stossen zwei gerade Treppenlüufe an ein Eckpodest, so ist die oberste 
Stufe des untern Laufes vorzuschieben, damit die Handleiste des Geländers ohne 
Knick in möglichst gleichmässigem Verlaufe fortgeführt werden kann. 
Bei Treppen mit eingelegten Wendelstufen ist besondrer Wert darauf zu legen, 
dass der gekrümmte Lauf allmählich in den geraden übergeht und es so möglich 
wird, das zugehörige Geländer in einer tunlichst gleichmässig verlaufenden und 
somit für die auf der Treppe verkehrenden Personen bequemen Krümmung 
anzuordnen. 
c) Zwischen je zwei Treppenabsätzen sollen in der Regel nicht weniger als 
3 und nicht mehr als 18 Steigungen angeordnet werden. Ausnahmen sind nur bei 
Boden-, Turm- und ähnlichen Treppen zulässig. 
Das einmal gewählte Steigungsverhältnis ist bei derselben Treppe möglichst 
für alle Geschosse beizubehalten, 
d) Die Treppenhüuser sind gegen den Keller durch Türen, Glas- oder Brett- 
wünde abzuschliessen. 
  
e) Auf zweckmüssige Anordnung der Kellerhälse und der zugehörigen Treppen 
ist zu achten. Insbesondere muss hinter der in den Keller führenden Tür ein in 
Höhe der äussern Schwelle befindlicher Auftritt von wenigstens 25 cm Breite vor- 
gesehen werden, 
f) Die Notwendigkeit von Blitzableitungsanlagen ist vor der Ausführung in 
jedem einzelnen Falle noch besonders zu begründen. Neben Angaben über die 
Hiufigkeit von Blitzschligen an dem betreffenden Orte überhaupt, über den tat- 
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