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vor Zeugen — stattgefunden, und da sich Galilei dem Gebote
ohne weiteres fügte, war von weiteren Maßregeln natürlich
abzusehen. Ein drittes, von Gherardi zuerst publiziertes Akten
stück ist der Bericht über die Sitzung des Jnquisitionstribunales
vom 26. Mai 1616, und hier wird nur kurz bemerkt, daß
Bellarmin über die Ausführung des ihm früher gewordenen
Auftrages referiert habe. Endlich ist noch das eigenhändige
Zeugnis des Kardinales vorhanden^), welches dieser dem
zur Entgegennahme des päpstlichen Verbotes vorgeforderten
Galilei, offenbar auf dessen eigenen Wunsch, ausstellte und
welches zu wichtig ist, als daß wir es uns versagen könnten, es
hier seinem Wortlaute nach 123 ) aufzunehmen. „Da wir, Robert
Kardinal Bellarmin, gehört haben, daß der Herr Galileo
Galilei verleumdet und von ihm gesagt worden ist, er habe
in unsere Haud abgeschworen, und ferner, es seien ihm heil
same Bußübungen auferlegt worden, und da wir ersucht
worden sind, die Wahrheit zu bezeugen, so erklären wir: der
besagte Herr Galileo hat weder vor uns, noch vor einem
Anderen hier in Rom, noch, soviel wir wissen, anderswo irgend
eine seiner Meinungen und Lehren abgeschworen, noch sind
ihm Bußübungen oder dergleichen auferlegt worden, vielmehr
ist ihm nur die von unserem Herrn genmchte und von der
H. Kongregation des Index publizierte Erklärung amtlich
mitgeteilt worden, daß die dem Copernicus zugeschriebene
Lehre — die Erde bewege sich um die Sonne und die Sonne
stehe im Mittelpunkte der Welt, ohne sich von Osten nach
Westen zu bewegen — der H. Schrift zuwider sei und darum
nicht verteidigt oder für wahr gehalten werden dürfe."
Zweifellos kommt in diesem Bellarminschcn Zeugnisse,
das am 26. Mai 1616 abgefaßt wurde, eine andere und zwar
inildere Schilderung des Jntimierungsaktes zur Geltung, als
in den offiziellen Schriftstücken. Sind die Angaben Bellarmins
triftig, so ist nicht abzusehen, weshalb der Notar mit solcher
Bestimmtheit die Anwesenheit von Zeugen betont hat; mit