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A. Allgemeines.
Soll der Wert eines Bauwerkes nur annáhernd ermittelt werden, so ist ein
Kosteniiberschlag auf Grund eines skizzenhaften Vorentwurfes anzufertigen. Dieser
Entwurf ist nach der Dienstanweisung für die kôniglichen Bauinspektoren der Hoch-
bauverwaltung in Preussen bei Bauten von besonders grossem Umfange, sowie bei
Neuanlagen mit einer grösseren Zahl von Einzelgebäuden in der Hegel im Mass-
stabe 1:500, bei mittleren und kleineren Bauten im Massstabe 1:200 darzustellen.
Den Skizzen ist ein KErläuterungsbericht beizufügen, in welchem folgende
Angaben zu machen sind:
1. Die dienstliche Veranlassung zu dem Entwurf unter Angabe der Verfügung,
das Bauprogramm, '
die Beschaffenheit der Baustelle und des Baugrundes,
die Beschreibung des Entwurfes,
die Angabe über die Bauart usw.,
der Zeitraum, in welchem der Bau herzustellen ist, die Zeit der Vollen-
dung, der Bauübernahme und Abrechnung,
7. Kosten der Bauleitung unter Angabe der erforderlichen Hilfskräfte,
8. Überschlägliche Kostenberechnung.
Letztere ist aus der zu bebauenden Grundfläche und dem Rauminhalte zu
ermitteln, wobei für erstere die Abmessungen des Erdgeschosses unter Fortlassung
der nicht hochgeführten Vorbauten (Freitreppen, Kellerhülse usw.) zu Grunde zu
legen und Gebáudeteile mit gleicher Hóhe zusammenzufassen sind.
Bei Berechnung des Rauminhaltes ist die berechnete Grundfläche mit der
Hóhe des Gebáudes von der Oberkante des Fundamentes bis zu der Oberkante des
Hauptgesimses, sofern nicht besondere Umstände eine andere, dann náüher zu be-
zeichnende Annahme rechtfertigen, zu multiplizieren, wobei gleichfalls die gleich-
artig ausgebildeten Bauteile zusammenzufassen sind.
Ist der genaue Wert eines Bauwerkes zu ermitteln, so ist ein Kostenanschlag
anzufertigen. Derselbe umfasst die Ermittelung und übersichtliche Aufstellung aller
zur Ausführung des Bauwerkes erforderlichen Arbeiten und Baustoffe und deren
Kosten. Die verschiedenen Bauarbeiten sind hierbei möglichst in der Reihenfolge.
Opderbecke, Veranschlagen im Hochbau. 1
Ov p EI
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