Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

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kennzeichnenden Farben unter Vermeidung von dunkelblauen und karminroten 
Tónen anzulegen. 
In die Grundrisse ist die Zweckbestimmung jedes einzelnen Raumes und 
dessen Flücheninhalt deutlich einzuschreiben, ebenso der Umfang jedes Raumes, 
wenn diese Gróssen bei Ermittelung der Massen wiederholt einzeln gebraucht 
werden. Bei Feststellung des Flücheninhalte$ und des Umfanges werden die in 
demselben Geschoss durch Gurtbogen verbundenen Vorlagen bezw. überwólbten 
Nischen als volle Mauerteile behandelt. 
Ferner erhält jeder Raum zur Benutzung im Kostenansehlage und in der 
Abrechnung eine fortlaufende, mit Zinnober einzuschreibende Nummer, wobei mit 
dem Grundriss des untersten Fundamentabsatzes anzufangen und bis zum Dach- 
geschoss, in jedem Grundriss aber von links nach rechts und von oben nach unten 
fortzuschreiten ist. In den Grundrissen sind die Linien, nach welchen die Durch- 
Schnitte gelegt sind, an ihren Endpunkten mit Buchstaben zu bezeichnen. 
Für die zur Verdeutlichung wichtiger Konstruktions- und Architekturteile 
erforderlichen Zeichnungen ist ein grósserer Massstab und zwar von 1:50, 1:20 
oder 1:10 zu wählen. 
Die Grosse der Zeichnungen soll in der Regel eine Länge von 65 cm 
und eine Breite von 50 em nieht überschreiten. Die Zeichnungen sind auf dauer- 
haftem und Radierungen gestattendem Papiere von der Beschaffenheit des sogen. 
»Whatmann* aufzutragen. Gehören zu einer grösseren Bauanlage verschiedene 
Gebäude, so ist jedes derselben auf gesonderten Blättern darzustellen. 
Die Verpackung und Versendung der Zeichnungen soll nur in Mappen er- 
folgen; ein Aufrollen der Zeichnungen ist unstatthaft. 
b) Der Erläuterungsbericht. 
Der Erliuterungsbericht, auf dessen erster Seite die zugehürigen Zeichnungen 
nach ihrer Zahl anzugeben sind, hat unter Hinweis auf das Bauprogramm, die 
Zeichnungen und den Kostenanscehlag alle Verhältnisse des Bauentwurfes eingehend 
zu beleuchten. Er ist auf gebrochenen Bogen mit mindestens 1 cm breitem 
Zwischenraum der Zeilen, kurz, aber erschöpfend abzufassen und muss in nach- 
stehender Anordnung folgende Mitteilungen enthalten: 
l. Dienstliche Veranlassung zur Aufstellung des Entwurfes. 
Anführung der Verfügung, durch welche der Auftrag zu den Ausarbeitungen 
erteilt ist, sowie sonstige, etwa in Betracht kommende amtliche Vorgünge. 
2. Bauprogramm. 
Angabe der Zweckbestimmung des Gebäudes, der Gründe, welche die Bau- 
ausführung nótig machen, sowie des Bedarfes an Ràüumen und sonstigen Einrich- 
tungen unter Nachweis des Bedürfnisses in bezug auf Grósse und Anzahl. 
3. Beschaffenheit der Baustelle und des Baugrundes, 
Beschreibung des Bauplatzes und Darlegung der Gründe für dessen Wahl, 
sowie für die Stellung des Gebäudes auf demselben mit Bezug auf den beigefügten 
Lageplan; Mitteilungen über die Zugänglichkeit des Grundstückes, über etwaige 
besondere Rechte der Nachbargrundstücke, wie Trauf-, Licht-, Wegerecht usw., 
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