Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

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steinkopfes zur Veranschlagung. Sind reicher ausgebildete Kôpfe aufzumauern, so 
ist dafür eine besondere Zulage für jedes Stück in Ansatz zu bringen. 
Die Verblendung mit Ziegelsteinen ist auch dann, wenn dieselbe gleichzeitig 
mit der Hintermauerung erfolgen soll, was môglichst anzustreben ist, besonders zu 
berechnen und zwar nach dem Flächeninhalt der Ansichten ohne Abzug der 
Öffnungen, Gesimse usw. Der Preis für die Verblendung ist so zu bemessen, dass 
darin das Vormauern beziehungweise Aufmauern von schlichten oder einfach ge- 
gliederten Pfeilern, Fenstereinfassungen usw. und die Reinigung und Ausfugung 
der Flächen, sowie die Berüstung der Fassaden einbegriffen ist. Für das Ver- 
setzen der aus Verblendsteinen, Formsteinen usw. bestehenden Gesimse ein- 
schliesslich der Friese ist eine Zulage für jedes Meter, für das Versetzen von 
reich gegliederten Fenstergewänden, Verdachungen, sowie von einzelnen Archi- 
tekturteilen, wie Säulen, Füllungen und dergl. dagegen ein Zusatzpreis für jedes 
Stück anzunehmen. 
Sind einzelne Teile der Mauerflächen aus anderem Material, wie Haustein, 
Kunststein, Mórtelputz hergestellt, so werden von dem Inhalt der Ansichtsflüchen 
die von jedem anderen Material eingenommenen Flüchen mit den von ihnen etwa 
umschlossenen Öffnungen in Abzug gebracht. 
Bei ganz oder teilweise in Putz auszuführenden Wandflächen ist genau nach 
den für Einzelverblendung gegebenen Vorschriften zu verfahren. 
Glatte Putzarbeiten kommen nach Massgabe der bei der Massenberechnung 
angegebenen Bestimmungen, also zutreffendenfalls unter Abzug von Öffnungen zur 
Veranschlagung und zwar einschliesslich des Verputzens der Türen, Fenster, Fuss- 
leisten, Ofenróhren usw., sowie des notwendigen Nachputzens, des Schlemmens und 
Weissens, Ebenso wird das Verputzen der Stuckverzierungen im Ausseren und 
Inneren nicht besonders berechnet. 
Endlich ist die Bereitung des Mórtels und die Beschaffung des hierzu und 
zur Ausführung des Mauerwerks usw. erforderlichen Wassers in die angesetzten 
Preise mit einzubegreifen. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen. 
Inwieweit der Maurer bei dem Versetzen beziehungsweise Verlegen von 
eisernen Trägern und Konstruktionen beteiligt ist, findet sich unter Titel VII, 
Schmiede- und Eisenarbeiten, des näheren angegeben. 
Das Verhalten, sowie die An- und Abfuhr der Geräte und Rüstungen, auch 
die Gestellung der zu den Absteckungen, Hóhenmessungen und Abnahmever- 
messungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte liegt nach Massgabe des 8 2 
der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hochbauten vom 
17. Juli 1885 dem Unternehmer ob und ist daher im Anschlage nicht besonders 
in Ansatz zu bringen. (Vgl. Zentralblatt für Bauverwaltung 1895, Seite 319.) 
Das Aufstellen und Abbrechen der Rüstungen ist bei den einzelnen Einträgen 
in den Preis ebenfalls einzuschliessen. Besonders schwierige oder abgebundene 
Rüstungen, wie für Türme oder für das Versetzen von Werkstücken, sind getrennt 
oder bei den Zimmerarbeiten zu veranschlagen. 
V 
Opderbecke, Veranschlagen im Hochbau. 2 
  
  
 
	        
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