on bezw.
ılage am
den Ge-
eren Zur
ebenfalls
je Dach-
gen ge-
en Vor-
Erde ist
und des
len An-
r Karr-
jsonders
s Bau-
inschlag,
ing be-
en ein-
Für die
schriften
Mauer-
xeschoss
it- und
utz be-
Rohr-
ern der
ker und
ngs der
inkasten
ders zu
elle be-
else für
or Höhe
Schorn--
steinkopfes zur Veranschlagung. Sind reicher ausgebildete Kôpfe aufzumauern, so
ist dafür eine besondere Zulage für jedes Stück in Ansatz zu bringen.
Die Verblendung mit Ziegelsteinen ist auch dann, wenn dieselbe gleichzeitig
mit der Hintermauerung erfolgen soll, was môglichst anzustreben ist, besonders zu
berechnen und zwar nach dem Flächeninhalt der Ansichten ohne Abzug der
Öffnungen, Gesimse usw. Der Preis für die Verblendung ist so zu bemessen, dass
darin das Vormauern beziehungweise Aufmauern von schlichten oder einfach ge-
gliederten Pfeilern, Fenstereinfassungen usw. und die Reinigung und Ausfugung
der Flächen, sowie die Berüstung der Fassaden einbegriffen ist. Für das Ver-
setzen der aus Verblendsteinen, Formsteinen usw. bestehenden Gesimse ein-
schliesslich der Friese ist eine Zulage für jedes Meter, für das Versetzen von
reich gegliederten Fenstergewänden, Verdachungen, sowie von einzelnen Archi-
tekturteilen, wie Säulen, Füllungen und dergl. dagegen ein Zusatzpreis für jedes
Stück anzunehmen.
Sind einzelne Teile der Mauerflächen aus anderem Material, wie Haustein,
Kunststein, Mórtelputz hergestellt, so werden von dem Inhalt der Ansichtsflüchen
die von jedem anderen Material eingenommenen Flüchen mit den von ihnen etwa
umschlossenen Öffnungen in Abzug gebracht.
Bei ganz oder teilweise in Putz auszuführenden Wandflächen ist genau nach
den für Einzelverblendung gegebenen Vorschriften zu verfahren.
Glatte Putzarbeiten kommen nach Massgabe der bei der Massenberechnung
angegebenen Bestimmungen, also zutreffendenfalls unter Abzug von Öffnungen zur
Veranschlagung und zwar einschliesslich des Verputzens der Türen, Fenster, Fuss-
leisten, Ofenróhren usw., sowie des notwendigen Nachputzens, des Schlemmens und
Weissens, Ebenso wird das Verputzen der Stuckverzierungen im Ausseren und
Inneren nicht besonders berechnet.
Endlich ist die Bereitung des Mórtels und die Beschaffung des hierzu und
zur Ausführung des Mauerwerks usw. erforderlichen Wassers in die angesetzten
Preise mit einzubegreifen. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen.
Inwieweit der Maurer bei dem Versetzen beziehungsweise Verlegen von
eisernen Trägern und Konstruktionen beteiligt ist, findet sich unter Titel VII,
Schmiede- und Eisenarbeiten, des näheren angegeben.
Das Verhalten, sowie die An- und Abfuhr der Geräte und Rüstungen, auch
die Gestellung der zu den Absteckungen, Hóhenmessungen und Abnahmever-
messungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte liegt nach Massgabe des 8 2
der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hochbauten vom
17. Juli 1885 dem Unternehmer ob und ist daher im Anschlage nicht besonders
in Ansatz zu bringen. (Vgl. Zentralblatt für Bauverwaltung 1895, Seite 319.)
Das Aufstellen und Abbrechen der Rüstungen ist bei den einzelnen Einträgen
in den Preis ebenfalls einzuschliessen. Besonders schwierige oder abgebundene
Rüstungen, wie für Türme oder für das Versetzen von Werkstücken, sind getrennt
oder bei den Zimmerarbeiten zu veranschlagen.
V
Opderbecke, Veranschlagen im Hochbau. 2