Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

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zu bringen sind, und zwar vollständig fertig, so dass also bei Fenstern die 
Latteibretter usw., bei Türen die Futter, Schwellbretter, die beiderseitige Ver- 
kleidung und etwaige Verdachungen mit einbegriffen werden, Zur Erleichterung 
der Beurteilung der angesetzten Preise sind indessen an geeigneter Stelle der Be- 
schreibung die Flächeninhalte beziehungsweise die Längen und Breiten der be- 
treffenden Gegenstände in Klammern anzugeben. Unter kleinsten Lichtmassen 
werden diejenigen Abmessungen verstanden, welche sich unter Annahme der Voll- 
endung des Baues für die Öffnungen als die kleinsten ergeben, wobei die Höhen 
mit Bogen geschlossener Öffnungen im Scheitel zu messen sind. Türen und 
Fenster von gleicher Konstruktion und Ausstattung, sowie von gleichen beziehungs- 
weise nur wenig voneinander abweichenden Abmessungen, bei welchen somit die 
Durchschnittskosten annähernd dieselben bleiben, müssen möglichst zusammen- 
gefasst werden. Auch die Glaserarbeiten bei Fenstern, Türen usw. sind stückweise 
zu veranschlagen. 
Bei Wandtäfelungen, Parkettfussböden und ähnlichen Arbeiten ist die Be- 
rechnung nach Quadratmetern beizubehalten; ebenso ist hinsichtlich der Verglasung 
von Kirchenfenstern zu verfahren. 
Titel XIII. Anstreicher- und Tapezierarbeiten. 
Die Anstreicherarbeiten sind bei Fenstern, Türen usw. nach der Stückzahl zu 
berechnen, im übrigen dagegen nach der Fläche beziehungsweise Länge der in 
Betracht kommenden Gegenstände in Ansatz zu bringen. Auch die Tapezier- 
arbeiten sind nach der Flüche einschliesslich der Borden, Einfassungsstreifen und 
Papierunterlage zu veranschlagen. Für die Massenermittelung gelten die bei den 
Maurer, Zimmer- usw. Arbeiten gemachten Vorschriften, und sind für gewóhnlich 
die dort berechneten Vordersätze hierher zu übernehmen. 
Titel XIV. Stuckarbeiten. 
Die Stuckarbeiten sind einschliesslich des Anbringens und des Befestigens 
stückweise oder nach der Längeneinheit der einzelnen Gegenstände in Rechnung 
zu stellen. 
Titel XV. Ofenarbeiten, Zentralheizungen und Lüftungsanlagen. 
Gewóhnliche Ófen und Kochherde sind stückweise, einschliesslich der 
erforderlichen Eisenteile, sowie auch des Bedarfs an Ziegeln, Dachsteinen und Lehm 
aufzuführen. 
Zentralheizungen*) dagegen sind in den, nach Massgabe der nachfolgend 
wiedergegebenen ,Grundsätze für die Entwürfe und Kostenanschlüge*, aufzustel- 
lenden Entwürfen und Anschlägen, welche das Gebäude in seiner Gesamtheit 
umfassen, derart zu berücksichtigen, dass: 
a) dureh Zeichnung und Beschreibung zum Ausdruck gebracht wird, welche 
Art von Heizung einschliesslich der zugehörigen Lüftung in dem Gebäude 
zur Anwendung gelangen soll, wie das fragliche System im einzelnen ge- 
*) Vgl. Band VI des Handbuches des Bautechnikers SE Baukunde“ S. 266 
bis 269. Verlag von Bernh. Friedr. Voigt in Leipzig. 
  
  
 
	        
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