dacht ist, insbesondere wo dessen Heizstellen Platz finden werden, wie die
frische Luft zu- und die verbrauchte abzuführen sein wird, welche und
wie grosse Kanäle nach überschläglicher Berechnung etwa in den Mauern
vorzusehen sind, wo die Heizkörper in den einzelnen Räumen ihre Stelle
erhalten, dass überhaupt die betreffende Heizung nebst Lüftung in ihrer
wesentlichen Anordnung klar gelegt, auf Einzelheiten aber noch einge-
gangen wird; ferner dass:
b) dureh überschlügliche Berechnung die Kosten ermittelt werden. Hierbei
genügt es, wenn für die Heizanlage selbst ein Preis für je 100 cbm aller
zu beheizenden Räume einschliesslich der meist nur auf eine minder hohe
Temperatur zu erwärmenden Korridore, Flure usw. zugrunde gelegt wird,
die in Frage kommenden Maurerarbeiten, soweit es sich um Einmauerung
von Kesseln oder sonstigen Heizapparaten handelt, durch einzelne Pausch-
summen veranschlagt werden, während etwaige Kanal- und ähnliche An-
lagen, Schlote usw. bei den Maurerarbeiten nach Arbeitslohn und Material
getrennt berücksichtigt werden,
Titel XVI. Gas- und Wasseranlagen.
Der Veranschlagung der Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen sind kurze
Erläuterungen vorauszuschicken, aus denen zunächst zu ersehen ist, welchen Um-
fang die beabsichtigten Anlagen überhaupt erhalten und auf welche Räume sich
dieselben erstrecken sollen. Es ist alsdann die Anzahl der Aus- beziehungsweise
Ablásse, sowohl für die Gas- als für die Wasserzu- und -ableitung getrennt zu
ermitteln, und sind hiernach die Kosten der einzelnen Leitungen, soweit sie inner-
halb des Gebáudes zu liegen kommen, auf Grund eines Durchschnittspreises für
jeden Aus- beziehungsweise Ablass zu veranschlagen.
Für die ausserhalb des Gebáudes in Frage kommenden Anschlussleitungen,
soweit dieselben nicht besondere Anschläge erfordern, sind Pauschsummen auszuwerfen.
Die Beleuchtungskörper, die Aborteinrichtungen, Waschbecken, Ausgüsse usw.
sind ausserdem stückweise in Ansatz zu bringen.
Die bei den vorerwüáhnten Anlagen vorkommenden Stemm-, Maurer- und Erd-
arbeiten sind ebenfalls nach Pauschsummen zu berechnen.
Titel XVII.
Es ist anzugeben, welche Hilfskräfte für die betreffende Bauausführung als
notwendig erachtet werden und wie lange und zu welchen Einheitssützen für den
Monat dieselben zur Verwendung kommen sollen. Für Schreib- und Zeichen-
materialien, für Miete, Heizung und Beleuchtung eines Baubureaus und dergl. sind
besondere Pauschsummen anzusetzen und hierbei die Bestimmungen in den $8 41
und 205 der Dienstanweisung für die Kôniglichen Bauinspektoren der Hochbau-
verwaltung zu berücksichtigen.
In der Privatpraxis werden die Bauausführungskosten meist nach der im
Jahre 1888 vom Verbande deutscher Architekten- und Ingenieurvereine und vom
Vereine deutscher Ingenieure aufgestellten Norm zur Berechnung des Honorars
für Arbeiten des Architekten und Ingenieurs ermittelt.
Bauführungskosten und Rendantengebühren.
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