Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

  
  
  
  
  
  
Kappen hinwegreichen müssen, eingelegt, auch die Ecken des Raumes, soweit nötig, 
mit verankert werden. 
Bei grösserer Länge der Kappe ist längs der als Widerlager dienenden Aussen- 
mauer ein eiserner Träger anzuordnen und dieser an den Enden und auf der 
zwischen letzteren liegenden Strecke mit einem anderen, genügend gesichert liegenden 
eisernen Träger, oder mit einer festen Wand, ausreichend zu verankern. 
1) Bei Gebäuden, welche nach Massgabe der bezüglichen Bestimmungen in 
allen Geschossen zu wölben, bezw. mit feuerfesten Decken auszustatten sind, müssen 
sämtliche einspringende Ecken zur völligen Sicherheit gegen das Eintreten von 
Rissen in der Hóhe der Oberkante aller Geschosse mit genügend langen Ankern 
versehen werden, welche über naheliegende Öffnungen jedenfalls hinwegreichen 
müssen. 
Für Gebäude mit Balkenlagen, bei welchen die dann ohnehin anzuordnenden 
Giebelanker den Ecken an sich eine grössere Festigkeit geben, sind in besonderen 
Fällen — wie bei nicht ganz zuverlässigem Baugrunde, bei künstlicher Fundierung 
des Gebäudes usw. — ebenfalls Eckanker erforderlich. 
m) Sämtliche im Interesse einer sachgemässen Bauausführung nach vor- 
stehenden Bestimmungen erforderlichen Anker sind in die Verdingungs- Zeich- 
nungen, bezw. in besondere Pläne, vor Beginn der betreffenden Arbeiten genau 
einzutragen, 
n) Alle gemauerten Pfeiler und Säulen, deren Querschnitt unter Berück- 
sichtigung der aufruhenden Lasten zu klein bemessen erscheint, um in gewöhn- 
lichem Ziegel- oder Bruchstein-Mauerwerk hergestellt werden zu können, sind be- 
züglich ihrer Beanspruchung unter der ungünstigsten Belastungsannahme zu prüfen. 
Nach dem Ausfalle der Berechnung sind erforderlichenfalls entweder die 
Querschnitte der Pfeiler usw. entsprechend zu vergrössern oder es ist ein härteres 
Material und ein grössere Festigkeit erlangender Mörtel für deren Ausführung 
vorzusehen. 
Hinsichtlich der für zuverlässig zu erachtenden Beanspruchung der verschie- 
denen Baumaterialien wird auf die bezüglichen nachstehenden Bestimmungen vom 
16. Mai 1890 verwiesen. 
o) Da es erwünscht ist, die Dachflächen möglichst wenig mit Schornstein- 
kasten zu durchbrechen, so sind die Rauch- bezw. Lüftungsrohre in tunlichst 
wenigen Kasten durch Ziehen in den Wänden oder Zusammenwölben auf Bögen 
von entsprechender Stärke innerhalb des Dachbodens zu vereinigen. 
Die Schornsteinkasten bei freistehenden Gebäuden, deren Dächer in die Er- 
scheinung treten, werden ausserdem — soweit ohne Benachteiligung der Kon- 
struktion angüngig — symmetrisch auf der Dachfläche anzuordnen sein. 
Den Rauchrohren darf beim Ziehen eine geringere Steigung als von 60? gegen 
die Wagerechte nicht gegeben werden; auch sind an den Übergangsstellen von einer 
Richtung der Rohre zu einer anderen — unter entsprechender Abänderung der 
Übergänge — Reinigungstüren vorzusehen. 
      
   
   
  
  
   
    
      
   
    
  
  
  
  
   
   
    
   
   
  
  
  
   
     
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