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Latten- bezw. Brettertüren zu verschliessen sind und für welche ein Einmauern
von Stützhaken genügt — ohne Rücksicht auf eine etwaige grössere Stärke der
Wände nur 25 cm tiefe, in Nischen anzuordnende Bohlenzargen, unter Vermeidung
besonderer Futter, zu verwenden.
Für Gefangenenzellen, welche im Kellergeschosse oder im nicht unterkellerten
Erdgeschosse liegen, sind hölzerne Zargen auszuschliessen und statt derselben zur
Bildung des Anschlages nach den bezüglichen Musterzeichnungen Formsteine oder
Hausteine zu verwenden.
Die hólzernen Zargen im Kellergeschoss dürfen mit ihrer Fussbohle die
Asphaltisolierschicht nicht durchbrechen, auch ist die Fussbohle, sofern solche mit
Pflaster unmittelbar in Berührung kommt, durch Eingiessen von Asphalt gegen
Feuchtigkeit zu sichern.
t) Es ist besonders darauf zu achten, dass die Hauptgesimse zweckmässig und
sicher konstruiert werden und dass demgemäss auf hinlängliche Verankerung und
ausreichende Hinter- und Ubermauerung Bedacht genommen wird.
u) In Räumen zur Aufbewahrung leicht brennbarer Stoffe oder solcher Gegen-
stände, welche — wie die Akten und Karten der Kataster- und Archivverwaltung,
wie die Grundbücher und Standesamtsregister, wie wertvolle Sammlungen usw.
— tunlichst- gegen alle durch einen Brand veranlassten Zerstörungen gesichert
werden müssen, sind eiserne Säulen und Träger — letztere, sofern mehr als der
untere Flansch unterhalb der Decke hervortritt — mit einer geeigneten Feuer-
schutzmasse zu umhüllen.
v) Lichteinfallschüchte sind nach Massgabe des Circularerlasses vom 21. August
1884, betreffend die Sicherung fiskalischer Gebäude gegen F'euersgefahr so zu um-
manteln, dass die baldige Übertragung eines im Dachboden entstehenden Feuers
nach unten, durch das Oberliecht, ausgeschlossen ist. Nach neuerdings gemachten
Erfahrungen empfiehlt sich die Herstellung der Ummantelungen in Rabitzscher oder
Monierscher Konstruktion; noch zweckmässiger ist es, wenn die zur Unterstützung
nötigen Mauern im obersten Geschosse vorhanden sind, massive Wände bis zur
Dachfläche behufs Ummantelung des Oberlichtes dufzuführen.
w) Die Wände der untergeordneten Räume im Keller und Dachboden werden
nur glatt gefugt und mit Weisskalk geschlämmt, nicht mit Rapputz versehen.
Titel III. Asphaltarbeiten.
a) Isolierschichten zur Abhaltung der aufsteigenden Erdfeuchtigkeit sind in
der Regel in einer Stärke von 1 cm und, wenn irgend tunlich, von Gussasphalt*)
zur Ausführung zu bringen.
b) Fussbodenbeläge aus Asphalt sollen 1,5 bis 2 cm stark angefertigt werden.
Als Unterlage für den Asphaltbelag empfiehlt sich entweder ein hochkantiges Ziegel-
pflaster, oder eine Betonschicht von nicht unter 10 cm Stärke.
*) Vergl. die Anmerkung auf S. 23.
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