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Titel IV. Steinmetzarbeiten.
a) Alle äusseren Gesimse aus Werkstein sind mit Abwässerungsschrägen und
an vortretenden Platten mit Wassernasen zu versehen.
b) Das Versetzen der in den Fassaden vorkommenden Werksteine, abgesehen
von vortretenden Portalen, Erkern usw., ist stets gleichzeitig mit dem Aufführen
der Mauern zu bewirken.
c) Eiserne Klammern und Dübel sind vor ihrer Verwendung mit einem aus-
reichend starken Zinküberzuge zu versehen und demnächst durch Vergiessen mit
Blei oder hydraulischem Kalkmörtel (nicht Zement, Gips oder Schwefel) in den
Steinen zu befestigen. Bleiverguss muss verstemmt werden.
d) Werksteine sind beim Versetzen am zweckmüssigsten in ein Mortelbett zu
verlegen. Im übrigen ist zum Versetzen und Vergiessen derselben Kalk-Luftmürtel
oder hydraulischer Kalkmôrtel, ersterer erforderlichenfalls unter müssigem Zusatz
von Zement zu verwenden. Die Benutzung von reinem Zement oder Gips für
diesen Zweck ist ausgeschlossen.
e) Bei Hausteinen, welche erfahrungsgemäss völlig wetterbeständig und nicht
hygroskopisch sind, ist eine Abdeckung der Gesimse mit Zinkblech usw. entbehr-
lich, wenn dieselben eine ausreichende Neigung in ihrer Oberfläche erhalten können.
Andernfalls sind auch bei Hausteingesimsen usw. stets Metallabdeckungen vor-
zusehen.
Bei Abdeckung von Tür- und Fensterverdachungen ist durch entsprechende
seitliche Aufkantungen, welche am Mauerwerke hochgeführt und mit Deckstreifen
abgeschlossen werden, zu verhüten, dass das Wasser an der Wand herunterfliesst.
f) Alle weicheren, im Ausseren der Gebáude zur Anwendung kommenden
Hausteine, deren Beschaffenheit eine Übertragung von Feuchtigkeit auf die Hinter-
mauerung befürchten lüsst, sind an den mit der Hintermauerung in Berührung
kommenden Stellen mit Goudron zu streichen.
g) Sohlbänke aus Werksteinen sind — zur Vermeidung von Brüchen —
innerhalb der Lichtweite der Öffnung — mit hohler Lagerfuge zu versetzen.
Aus gleichem Grunde ist darauf zu achten, dass wagerechte Fenstersturze,
bei der Aufrichtung der Mauern nicht gleich voll belastet werden, vielmehr die
Ausmauerung des darüber anzuordnenden Entlastungsbogens vorläufig fortbleibt.
h) Pfeiler und Säulen sind darauf zu untersuchen, ob ihre Querschnitte der
Belastung angemessen gewählt sind. (Vergl. auch Tit. I und II unter n).
i) Bei Ausarbeitung der auf die Hausteinarbeiten bezüglichen Teilzeichnungen
ist auf sachgemässen Steinschnitt besonderer Wert zu legen.
Die Lagerfuge der Werksteine muss, wenn irgend angängig, ohne zu springen,
in einer wagerechten Ebene durchgeführt werden. Nach demselben Grundsatze ist
beim Zusammenstossen von Quaderverblendung mit anderen Architekturteilen —
wie Säulen, Pilastern, Pfeilern, Umrahmungen usw. — zu verfahren.