Full text: Das Veranschlagen im Hochbau (14. Band)

  
  
  
  
  
  
Bei Verbindung von Hausteinarchitektur mit Ziegelverblendung muss die 
Höhe der Quader den Ziegelschichten angepasst werden, also ein Vielfaches der- 
selben betragen; ausserdem ist den Quadern gegen die Ziegelverblendung hin eine 
senkrechte Stossfläche zu geben, d. h. es ist ebenso zu verfahren, als wenn Hau- 
stein gegen Haustein zu verlegen wäre. 
Gelangen bossierte Quader zur Verwendung, so ist der Randschlag in der 
Regel nur an zwei Kanten anzuordnen, da hierdurch einerseits an Arbeitskosten 
wesentlich gespart, anderseits die wagerechte Fuge durch die Bosse des oberhalb 
liegenden Steines gegen die Einflüsse der Witterung besser als bei einem rings um 
den Quader laufenden Randschlage geschützt sind. 
k) Freitragende Hausteinstufen sind bei Treppen bis zu 1,0 m Breite mindestens 
12 em tief in das Mauerwerk einzubinden; im übrigen muss dann aber in jedem 
Treppenlaufe die Antrittstufe und je die vierte Stufe 25 cm tief eingreifen. Bei 
Treppen von mehr als 1,0.m Breite ist das Mass von 25 cm für alle Stufen in 
Anwendung zu bringen. 
1) Schwellen vor Haustüren müssen mindestens 50 em breit sein und ein 
ausreichendes Gefille erhalten. 
m) Falls nur eine gewóhnliche Maurerrüstung zum Versetzen der Hausteine 
benutzt werden soll, ist an den Stellen, wo schwere Werkstücke aufgezogen und 
bewegt werden, für eine entsprechende Verstärkung des Gerüstes Sorge zu tragen. 
Titel V. Zimmerarbeiten und Material. 
a) Die Balkenköpfe sind gegen Fäulnis in der Regel durch Anordnung von 
Luftschichten, andernfalls durch Umhüllung mit Teerpappe oder fettem Thon zu 
sichern und trocken zu ummauern. 
b) Balken ohne besondere Verstärkung bezw. Unterstützung sind nur bis zu 
einer freien Länge von höchstens 5,60 m zur Anwendung zu bringen. Wird dieses 
Mass überschritten, so ist behufs Erlangung von ausreichender Steifigkeit in den 
Balkenlagen auf Anordnung entsprechender besonderer Konstruktionen (Unterzüge, 
Säulen, Armierungen, Kreuzstakung usw.) Bedacht zu nehmen. 
c) Falls in Kellerräumen Holzfussböden zur Verwendung kommen, sind ent- 
weder die Lagerhölzer auf drei Schichten hohe, mit Asphaltpappe belegte Ziegel- 
pfeiler bei gleichzeitiger Einrichtung eines Luftdurchzuges unter der Dielung zu 
verlegen, oder es ist Riemenfussboden zu verwenden, welcher auf einer Unter- 
pflasterung oder Betonschicht in Asphalt eingebettet wird.!) 
Bei der ersterwähnten Art ist unter den Ziegelpfeilern ein Ziegelpflaster oder 
eine nicht unter 10 cm starke Betonschicht mit einem 1 em starken Asphaltüber- 
zuge herzustelen, auch ist dafür zu sorgen, dass die Holzteile — abgesehen von 
den Fussleisten — nirgends mit dem Mauerwerk in unmittelbare Berührung kommen. 
1) Vergl. Band I und II des Handbuches des Bautechnikers. Verlag von Bernh. Friedr. 
Voigt in Leipzig. 
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
   
    
   
    
   
  
  
  
  
   
    
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