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an zwei Seiten frei liegend, ob der herrschenden Windrichtung ausgesetzt usw.)
zu berücksichtigen.
Bei Öfen und Kochmaschinen aus Kacheln sind letztere entweder mit Ziegeln
1/, Stein stark oder mit Dachsteinen in doppelter Lage auszufuttern; der Feuerraum
ist mit Chamottesteinen in Chamottemórtel auszusetzen bezw. zu überwólben.
b) Die Anbringung von Klappen in den Rauchrohren der Ofen ist untersagt.
Auf Verwendung nur vüllig erprobter luftdichter Verschlüsse der Ofentüren ist
besonderes Gewicht zu legen. Am meisten hat sich bisher ein Verschluss mit
übergelegtem Balken und Mittelschraube, bei welchem der Druck durch Anziehen
der Schraube auf alle Seiten der Tür gleichmüssig verteilt wird, bewährt.
c) Der Fuss der aus Kacheln herzustellenden Ófen, Kamine, Kochmaschinen usw.
ist mit eingelegten Luftschichten derart zu versehen, dass ein Durchbrennen nach
unten und ein Ubergreifen des Feuers auf die Balkenlage sicher verhütet wird.
d) Gewöhnliche eiserne Öfen (sog. Kanonenöfen, bezw. Öfen ohne Ummantelung
sind nur in untergeordneten Räumen vorzusehen; für Wohn- und Geschäftsräume,
in welchen sich dauernd Menschen aufzuhalten pflegen, sind stets Regulieröfen mit
ausreichend weitem Mantel in Aussicht zu nehmen.
e). Unter Öfen und Kochmachinen dürfen die Dielenbeläge nicht durchgeführt
werden, vielmehr sind für dieselben besondere, von der Dielung unabhängige
Unterbauten zu schaffen. Sofern die bezüglichen baupolizeilichen Bestimmungen
nichts anderes vorschreiben, müssen zu dem Zwecke in Räumen mit Balkenlagen,
auf oder zwischen den Balken, hinlänglich starke Ausbohlungen angebracht werden,
während in unterwölbten oder solchen Räumen, unter denen sich feuerfeste massive
Decken anderer Art oder unmittelbar der Erdboden vorfinden, besondere Funda-
mente aufzumauern sind.
Kachelófen oder Kochmaschinen aus gleichem Materiale werden auf den so
geschaffenen Unterbauten — und zwar in gedielten Ráumen unter Anwendung
eines hólzernen Rahmens, gegen welchen der spáter zu verlegende Fussboden an-
stósst — unmittelbar aufgebaut; für eiserne Ofen und Kochmaschinen sind dagegen
auf den Ausbohlungen usw. zunüchst grosse Steinplatten oder Fliesen — in Räumen
mit Balkenlagen unter Einbringung eines entsprechend starken Lehmschlages über
den Balken usw. — zu verlegen und auf diesen dann die Ofen usw. aufzustellen.
Eine Bekleidung der unter den Ofen befindlichen Holzteile mit Blech genügt in
keinem Falle.
Titel XVII. Bauführungskosten.
Falls nicht besondere Verhältnisse anderes bedingen, dürfen die Bau-
führungskosten
l. bei Bauten mit einer Anschlagssumme von mehr als 300 000 Mk.
den Betrag von . .. - . . .. . . + s. e 5. s D Prod
2. bei Bauten mit einer Anschlagssumme von mehr als 100000 Mk.
und weniger als 300000 Mk. den Betrag von . . . . . . 4 Proc.
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