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3. bei Bauten mit einer Anschlagssumme bis zu 100000 Mk. den
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nicht überschreiten.
Hierbei ist diejenige Summe als massgebend zu erachten, welche die Kosten
der ganzen Bauanlage einschliesslich der zugehörigen Nebenbaulichkeiten, Ein-
richtungsstücke usw. umfasst, während Grunderwerbskosten nicht mit zu berück-
sichtigen sind.
Allgemeines.
a) Bei Treppen ist das Verhältnis zwischen Auftritt und Steigung der Stufen
su zu bemessen, dass die doppelte Steigung unter Hinzurechnung des Auftrittes
das Mass von 63 cm nicht übersteigt. Für wenig benutzte untergeordnete Treppen
ist eine Steigung von hôchstens 19 cm, bei einem Auftritt von 25 cm, zulässig;
für Treppen mit starkem Verkehr und für Haupttreppen empfiehlt sich eine Steigung
von 16,5 cm bei rund 30 cm Auftritt. Steigungen von geringerer Höhe, bezw.
Auftritte von grösserer Breite, sind nur für Treppen von mehr als 3 m Breite
und sofern mehr als 15 Steigungen in einem Laufe ohne Podest angeordnet werden
müssen, erforderlich. In solchen Fällen wird die Steigungshöhe etwa bis auf
15 cm zu ermässigen, die Auftrittbreite etwa bis auf 33 cm zu erhöhen sein. Bei
Freitreppen empfiehlt es sich ebenfalls, die letzterwähnten Masse einzuhalten.
b) Stossen zwei gerade Treppenlüufe an ein Eckpodest, so ist die oberste
Stufe des untern Laufes vorzuschieben, damit die Handleiste des Geländers ohne
Knick in möglichst gleichmässigem Verlaufe fortgeführt werden kann.
Bei Treppen mit eingelegten Wendelstufen ist besondrer Wert darauf zu legen,
dass der gekrümmte Lauf allmählich in den geraden übergeht und es so möglich
wird, das zugehörige Geländer in einer tunlichst gleichmässig verlaufenden und
somit für die auf der Treppe verkehrenden Personen bequemen Krümmung
anzuordnen.
c) Zwischen je zwei Treppenabsätzen sollen in der Regel nicht weniger als
3 und nicht mehr als 18 Steigungen angeordnet werden. Ausnahmen sind nur bei
Boden-, Turm- und ähnlichen Treppen zulässig.
Das einmal gewählte Steigungsverhältnis ist bei derselben Treppe möglichst
für alle Geschosse beizubehalten,
d) Die Treppenhüuser sind gegen den Keller durch Türen, Glas- oder Brett-
wünde abzuschliessen.
e) Auf zweckmüssige Anordnung der Kellerhälse und der zugehörigen Treppen
ist zu achten. Insbesondere muss hinter der in den Keller führenden Tür ein in
Höhe der äussern Schwelle befindlicher Auftritt von wenigstens 25 cm Breite vor-
gesehen werden,
f) Die Notwendigkeit von Blitzableitungsanlagen ist vor der Ausführung in
jedem einzelnen Falle noch besonders zu begründen. Neben Angaben über die
Hiufigkeit von Blitzschligen an dem betreffenden Orte überhaupt, über den tat-
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