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k) Die für die Zuführung von Gas, Wasser, Dampf, bezw. für die Abführung
von Verbrauchswasser und Fäkalien dienenden Rohrleitungen sind nicht fest ein-
zumauern, sondern tunlichst auf der ganzen Länge für Ausbesserungen zugänglich
zu machen. In der Regel sind dieselben frei an den Wänden und Decken entlang
zu führen. In besseren Räumen und da, wo Beschädigungen zu befürchten sind,
empfiehlt es sich, für die Rohrleitungen Schlitze im Mauerwerk herzustellen und
diese mit geeigneten, leicht abnehmbaren Verkleidungen zu versehen.
Berlin, den 16. Mai 1890.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
gez. von Maybach.
C. Bestimmungen über die Aufstellung
von statischen Berechnungen zu Hoch-
baukonstruktionen, sowie über die hier-
bei anzunehmenden Belastungen bezw.
Beanspruchungen.
(Ministerielle Bestimmungen in Preussen vom 16. Mai 1890.)
S J,
Allgemeines,
Die statischen. Berechnungen — einschliesslich der nótigen Begründungen
und der sonstigen Erlàuterungen — sind auf gebrochenem Bogen derart abzufassen,
dass die rechte Hülfte zur Abfassung des Textes benutzt wird, während auf der
linken Hälfte die etwa erforderlichen Skizzen Platz finden. Für die eigentlichen
statischen Berechnungen ist eine Zusammenfassung in tabellarischer Form dann zu
wählen, wenn dadurch — ohne Beeinträchtigung der Deutlichkeit — Abkürzungen
veranlasst werden und die Übersichtlichkeit erhöht wird. Dagegen sind bei den
auf die Ermittelung des Gewichtes der erforderlichen Materialmengen bezüglichen
Berechnungen stets entsprechend geordnete Tabelien zur Anwendung zu bringen.
Bei allen vorkommenden Formeln, deren Entstehung und Zusammensetzung
nicht unmittelbar aus dem Gange der Rechnung sich ergiebt, sind die Stellen der
Lehrbücher, in denen die Formeln sich entwickelt finden, anzugeben; andernfalls
ist deren Ableitung in ganzem Umfange beizufügen.
Die für ein schnelles Verständnis erforderlichen Zwischenrechnungen sind mit
in die Ausarbeitungen aufzunehmen.
Ob besondere statische Berechnungen schon dem Kostenanschlage beizugeben
oder erst nach Einleitung des Baues anzufertigen sind, wird bei Prüfung des Vor-
entwurfes oder bei Erteilung des Auftrages zur Aufstellung des speziellen Bau-
entwurfes seitens der Zentralinstanz bestimmt werden; in Zweifelsfällen sind ent-
sprechende Weisungen hierüber zu erbitten. Im allgemeinen ist gelegentlich der